AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Smart Industry Group GmbH
Stand: 01.04.2025


A) Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 Präambel

Diese Bedingungen gelten für die Erbringung von Dienstleistungen und Automatisierungslösungen durch die Smart Industry Group GmbH (nachfolgend "SIG") in den Bereichen SPS-Programmierung, Inbetriebnahme, Schaltschrankbau sowie Beratung und Unterstützung bei der Personalbeschaffung (nachfolgend "Leistungen") sowie für den Einkauf von Dienstleistungen und Lieferungen externer Partner
(nachfolgend "Lieferanten").

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für die Abnahme von Leistungen durch Kunden (nachfolgend "Kunden") als auch für Leistungen von Lieferanten. Lieferant oder Kunde werdennachfolgend als Vertragspartner bezeichnet.

Der Vertragspartner bestätigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben. Mit der Annahme eines Angebots, der Auftragserteilung oder spätestens mit Ausführung der Lieferung erkennt der Vertragspartner die Bedingungen als verbindlich an.


1.2 Entgegenstehende Bedingungen
SIG widerspricht hiermit ausdrücklich der Einbeziehung entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners. Solche Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, SIG hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Eine konkludente Zustimmung durch Schweigen ist ausgeschlossen.


2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote von SIG

Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn SIG dem Vertragspartner ein Angebot unterbreitet oder ein Angebot vom Vertragspartner bestätigt und dieses Angebot innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach dem Absendedatum des Angebots angenommen wird. SIG kann im Rahmen des Angebots eine hiervon abweichende Frist festlegen, die vorrangig gilt. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Zugang der Annahmeerklärung bei SIG. Bis zur Annahme ist SIG berechtigt, das Angebot kostenfrei zu widerrufen.

2.2 Angebote von Lieferanten

Die Erstellung und Abgabe von Angeboten an SIG erfolgt unentgeltlich. Es gelten zusätzlich die Bestimmungen aus Abschnitt 2.1.

2.3 Angaben in Informationsmaterialien

Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbematerialien sowie mündliche oder schriftliche Aussagen, die nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil wurden, begründen weder Gewährleistungsansprüche noch eine Haftung.

2.4 Annahme unter Vorbehalt

Erfolgt die Annahme eines Angebots durch den Vertragspartner unter Bedingungen oder mit Änderungen, so gilt der Vertrag nur als geschlossen, wenn SIG dem ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

2.5 Durchführung durch Lieferanten

Lieferanten verpflichten sich zur Erbringung der Leistung in eigener Verantwortung und Infrastruktur. Die Beauftragung von Subunternehmern ist SIG schriftlich mitzuteilen und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SIG.

2.6 Nachträgliche Änderungen

Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SIG.


3. Vertragsformen

Leistungen können auf Zeitbasis oder zum Festpreis erbracht werden. Bei Festpreisprojekten wird ein Pflichtenheft gemeinsam mit dem Auftraggeber erstellt. Verzögert sich die Bereitstellung notwendiger Informationen durch den Auftraggeber, verschieben sich Fristen entsprechend.


4. Kollision von AGB

Im Falle widersprüchlicher AGB gilt die Regel: Die AGB von SIG haben Vorrang, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

B) Bedingungen für Auftraggeber

5. Leistungsarten und Verantwortung

5.1 Leistungen nach Zeit und Aufwand

Sofern nicht anders vereinbart, werden Leistungen auf Stundenbasis erbracht und nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Der Kunde bestätigt die erbrachte Arbeitszeit des Personals von SIG durch Tätigkeitsnachweise. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen und endet mit dem Verlassen des Einsatzortes. Bei Remote-Leistungen gelten separate Vereinbarungen.

Erfolgt keine Bestätigung der Arbeitszeit durch den Kunden ohne triftigen Grund, gelten die Aufzeichnungen von SIG als verbindlich. Die vereinbarten oder im Angebot festgelegten Verrechnungssätze kommen zur Anwendung. Eingesetzte Ersatzteile oder zusätzliche Materialien werden gesondert nach Aufwand abgerechnet.

5.2 Leistungen zum Festpreis

Bei Pauschalpreisvereinbarungen deckt der vereinbarte Preis die im Angebot spezifizierten Leistungen ab. Voraussetzung ist ein ungehinderter Arbeitsablauf sowie die rechtzeitige Bereitstellung aller notwendigen Vorleistungen und Informationen durch den Kunden.

Zusätzlicher Aufwand, der durch vom Kunden nicht zu vertretende Umstände entsteht (z. B. Wartezeiten, Änderungen im Leistungsumfang), wird gesondert in Rechnung gestellt.

5.3 Durchführung und Unmöglichkeit der Leistung

SIG behält sich vor, bei technischer oder organisatorischer Undurchführbarkeit eines Auftrags nachgewiesenen Aufwand für Fehlersuche oder Vorbereitungsmaßnahmen in Rechnung zu stellen.

5.4 Reisekosten und Spesen
Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Reise- und Übernachtungskosten des Personals nicht im Preis inbegriffen und vom Kunden zu tragen.

5.5 Leistungsort

Der Leistungsort wird im Angebot benannt. Ist dieser nicht ausdrücklich festgelegt, gilt der Sitz von SIG als Leistungsort.

5.6 Umsatzsteuer

Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer sowie etwaiger weiterer gesetzlicher Abgaben und Gebühren.

5.7 Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders im Vertrag oder Angebot geregelt, stellt SIG die Leistungen monatlich nach Erbringung in Rechnung (basierend auf Stunden- oder Festpreisvereinbarungen). Für Projekte mit Festpreis können abweichende Bedingungen gelten, wie sie im jeweiligen Angebot beschrieben sind. Zahlungen sind ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung und innerhalb des vereinbartenZeitrahmens zu leisten. Alle damit verbundenen Bankgebühren und Spesen trägt der Kunde. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Wenn nicht anders vereinbart, ist jede Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung zu begleichen.

5.8 Rechte und Pflichten des Kunden

5.8.1 Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten und Aufrechnung

Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Ansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt oder von SIG anerkannt sind.

5.8.2 Wirksamkeit der Zahlung

Eine Zahlung des Kunden gilt an dem Tag als geleistet, an dem SIG über den vollständigen Betrag verfügen kann.

5.8.3 Zahlungsverzug

Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist SIG berechtigt:

1. die Erfüllung eigener Leistungen bis zum Eingang der Zahlung auszusetzen und eine angemessene Fristverlängerung geltend zu machen,

2. sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsverhältnissen sofort fällig zu stellen und

3. gesetzliche Verzugszinsen zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu berechnen.

5.8.4 Zahlungsunfähigkeit

Im Fall wiederholten Zahlungsverzugs (mindestens zweimal) ist SIG berechtigt, zukünftige Leistungen nur gegen Vorkasse zu erbringen. SIG kann zudem nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist (14 Tage) den Vertrag fristlos kündigen. Vorgerichtliche Kosten, insbesondere Anwalts- und Inkassokosten, können dem Kunden gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen in Rechnung gestellt werden.

5.8.5 Rechnungsübermittlung

SIG ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln.

6. Reisekosten und Spesen

Sofern nicht anders im Angebot vereinbart, trägt der Auftraggeber alle anfallenden Reise- und Nebenkosten.

7. Dokumentation, Normen, Mitwirkung

Die Bereitstellung von CE-Konformitätserklärungen, VDE-Prüfungen und weiteren normativen Dokumenten obliegt dem Auftraggeber, sofern im Angebot nicht anders geregelt. Der Auftraggeber gilt bei Lieferung von Schaltschränken und Steuerungskomponenten, sofern nicht anders vereinbart, als Hersteller der Gesamtanlage und ist verpflichtet, alle notwendigen technischen und beschreibenden Unterlagen bereitzustellen, die für die rechtssichere Inbetriebnahme erforderlich sind.

Als Ihr Lieferant für Elektro- und Automatisierungstechnik weisen wir darauf hin, dass eine Inbetriebnahme unserer Anlagen so lange untersagt ist, bis alle technischen und beschreibenden Dokumentationen, die zum Betreiben der Anlage erforderlich sind, vorliegen. Darin enthalten sind
insbesondere die Prüfprotokolle gemäß DIN VDE 0113, Teil 1, sowie eine EG-Herstellererklärung, in der die Einhaltung der bestehenden Normen bestätigt und bescheinigt wird, dass die gesamte elektrotechnische Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf bestehende Anlagen mit sich bringt. Diese Dokumentation ist nicht Bestandteil unseres Standardangebots und muss vom Kunden bereitgestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

8. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart:
• 14 Tage netto nach Rechnungsstellung
• Bei Verzug behält sich SIG das Recht vor, Verzugszinsen in üblicher Höhe zu verlangen

9. Eigentum und Nutzungsrechte

Wurde Software nach Kundenspezifikation entwickelt, gehen die Nutzungsrechte mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über. Vorbestehende Standardkomponenten (z. B. intern entwickelte Softwaremodule) verbleiben im Eigentum von SIG, sofern nicht explizit anders vereinbart.

9.1 Vorbehalt der Nutzungsrechte bei Zahlungsverzug

(1) SIG räumt dem Kunden das Nutzungsrecht an individuell entwickelter Software erst mit vollständiger Bezahlung aller damit verbundenen Vergütungen ein.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist SIG berechtigt, die Nutzung der Software bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen zu untersagen oder technische Schutzmaßnahmen (z. B. Lizenzsperre) zu ergreifen.

(3) Eine Nutzung vor vollständiger Zahlung ohne ausdrückliche Zustimmung von SIG gilt als Verletzung der Urheberrechte und berechtigt SIG zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

10. Gewährleistung

Bei Festpreisprojekten beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abnahme. Bei Leistungen auf Zeitbasis besteht keine Gewährleistung, sondern lediglich Mängelrüge und Nachbesserungspflicht innerhalb eines angemessenen Rahmens.

11. Haftung

Die Haftung von SIG wird auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung ist in jedem Fall auf 10% des Netto-Projektvolumens pro Schadensfall begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Datenverluste, Stillstandskosten oder Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen, sofern nicht gesetzlich zwingend anders geregelt.

Für alle zusätzlichen Leistungen, die über die vertraglich vereinbarten Aufgaben hinausgehen und auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden durch das Personal von SIG erbracht werden, übernimmt SIG keine Haftung. Solche Leistungen erfolgen ausschließlich auf Risiko des Kunden und bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung sowie separater Vergütung.

11.1 Versicherungspflicht des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, SIG sowie etwaige eingesetzte Subunternehmer und Partnerunternehmen in bestehende Versicherungen wie Maschinenbruch-, Betriebsunterbrechungs- und alle für den Auftrag relevanten Policen einzuschließen. Die entsprechenden Policen sind zugunsten von SIG auszustellen.

Auf schriftliche Aufforderung hat der Kunde innerhalb von sieben Werktagen eine Bestätigung seiner
Versicherungsgesellschaft über den entsprechenden Versicherungsschutz vorzulegen.

C) Bedingungen gegenüber Lieferanten und Subunternehmern

12. Leistungserbringung durch Lieferanten

Sofern nicht anders vereinbart, werden die Leistungen von Lieferanten nach Zeit und Aufwand abgerechnet. Nach schriftlicher Vereinbarung ist auch eine Abrechnung zum Pauschalpreis möglich. Die Leistungen werden, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, während der regulären Geschäftszeiten von SIG erbracht.

12.1 Leistungen nach Zeit und Aufwand

Die Abrechnung erfolgt wie folgt: SIG bestätigt die Arbeitszeit des Personals des Lieferanten durch Tätigkeitsnachweise. Die Zeit beginnt mit dem Eintreffen und endet mit dem Verlassen des Einsatzortes bei SIG. Für Remote-Tätigkeiten gelten ggf. abweichende Regelungen. Wird keine Bestätigung erteilt, gelten die Aufzeichnungen des Lieferanten. Die vereinbarten oder im Angebot festgelegten Stundensätze gelten als Grundlage. Eingebaute Ersatzteile oder Materialien werden zusätzlich abgerechnet.

12.2 Leistungen zum Pauschalpreis

Der vereinbarte Pauschalpreis deckt nur die schriftlich spezifizierten Leistungen ab und setzt einen reibungslosen Ablauf sowie fristgerechte Mitwirkung durch SIG voraus. Mehraufwände aufgrund von Umständen, die SIG zu vertreten hat, werden nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SIG zusätzlich vergütet.

12.3 Reisekosten

Sofern nicht anders vereinbart, sind Reise- und Übernachtungskosten des Lieferantenpersonals im Angebot oder Pauschalpreis enthalten.

12.4 Steuern

Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und ggf. weiterer Steuern und Abgaben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

12.5 Leistungsort

Der Leistungsort ist im Angebot festgelegt. Fehlt eine solche Angabe, gilt der durch SIG benannte Bestimmungsort.

12.6 Teillieferungen

Teillieferungen werden nur akzeptiert, wenn sie zuvor schriftlich angekündigt und von SIG bestätigt wurden.

12.7 Lieferbedingungen

Lieferungen erfolgen DDP, sofern nicht abweichend geregelt. Auf schriftliche Anforderung schließt der Lieferant auf Kosten von SIG eine geeignete Transportversicherung ab.

12.8 Verpackung und Versand

Die Ware ist entsprechend der Transportart, gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben von SIG zu verpacken. Kosten für mangelhafte Verpackung oder Versand trägt der Lieferant.

12.9 Gefahrtragung

Die Gefahr geht erst mit Ankunft am Bestimmungsort auf SIG über, es sei denn, der Transport erfolgt durch SIG oder ein von ihr beauftragtes Transportunternehmen. Bei Transportschäden darf SIG die Lieferung zurückweisen; Rücksendekosten trägt der Lieferant.

12.10 Zahlung

Die Zahlungsbedingungen richten sich nach dem individuellen Angebot oder nach Ziffer 5 dieser AGB.

13. Allgemeines

SIG behält sich vor, Teilleistungen durch Subunternehmer, verbundene Unternehmen (z. B. ukrainische Tochtergesellschaft oder Freelance-Partner) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer darf nur mit schriftlicher Zustimmung von SIG Dritte einschalten.

14. Lieferung, Dokumentation, Abnahme

Für Kunden: Lieferung: Abholung in unserem Werk. Eine Lieferung an den Kunden erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und wird gesondert in Rechnung gestellt, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.

Für Lieferanten: Die Lieferung hat DDP zu erfolgen und ist in den vereinbarten Preisen enthalten, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist.

Der Lieferant muss auf Anforderung alle relevanten Dokumente (z. B. Prüfzertifikate) bereitstellen. Abnahmen erfolgen nach Sichtprüfung, wobei SIG Mängelrügen innerhalb von 20 Werktagen geltend machen kann.

15. Preise, Zahlungsbedingungen und Prüfrechte

15.1 Festpreise

Die mit Lieferanten vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich netto, inklusive Verpackung, Versand, Versicherung (soweit vom Lieferanten zu stellen), Einfuhrabgaben und sonstiger Spesen. Die Festpreise decken sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen ab, sofern nichts anderes vereinbart ist.

15.2 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist in Angeboten und Rechnungen gesondert auszuweisen.

15.3 Pflichtangaben in Rechnungen

Rechnungen müssen alle Bestelldaten sowie gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten.

15.4 Zahlungsziel und Wirkung der Zahlung

Sofern nicht anders vereinbart, beträgt das Zahlungsziel für Lieferantenrechnungen 60 Tage ab mangelfreier und vollständiger Lieferung bzw. Leistung oder Abnahme. Die Zahlung durch SIG stellt keine Anerkennung der Vertragsgemäßheit der Lieferung dar. SIG behält sich das Recht auf Aufrechnung und Zurückbehaltung auch nach Zahlung vor.

15.5 Mängelrechte gegenüber Lieferanten

Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung den vertraglich vereinbarten Anforderungen, gesetzlichen Vorschriften und dem aktuellen Stand der Technik entspricht. SIG wird die Lieferung zeitnah auf Mengen- und Qualitätsabweichungen prüfen. Eine Mängelanzeige gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 20 Werktagen nach Kenntnis erfolgt. SIG kann Nachbesserung oder Neulieferung verlangen. Bei Verzug ist SIG zur Selbstvornahme auf Kosten des Lieferanten berechtigt. Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Lieferant vollständig. Darüber hinaus behält sich SIG Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich vor.

15.6 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang bzw. erneut 24 Monate ab Mängelbeseitigung.

15.7 Prüfungen beim Lieferanten

SIG ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von fünf Werktagen Prüfungen im Werk des Lieferanten durchzuführen. Die dadurch beim Lieferanten entstehenden Kosten trägt dieser. Eine Ablehnung ist nur bei berechtigtem Grund zulässig. Weitere Prüfungen bei wiederholten Mängeln sind vollständig vom Lieferanten zu tragen.

15.8 Werkstoff- und Prüfnachweise

Werkstoff- und Prüfnachweise sind Teil des Lieferumfangs und müssen zum Lieferzeitpunkt unaufgefordert vorgelegt werden.

16. Versicherung und Haftung des Lieferanten
Lieferanten haften für Schäden, die im Rahmen der Vertragserfüllung entstehen, sofern ihnen oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der gesamten Vertragslaufzeit einschließlich der Verjährungsfristen für Mängel aufrechtzuerhalten. Diese Versicherung muss alle typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden abdecken, die durch gelieferte Waren oder durch Handlungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht werden können. Der Nachweis der Versicherung und der Deckungssummen ist SIG auf Verlangen vorzulegen. Der Abschluss der Versicherung beschränkt nicht die gesetzliche Haftung des Lieferanten.

17. Produkthaftung

Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die von ihm gelieferten Materialien, Komponenten oder Systeme und für daraus resultierende Endprodukte. Er verpflichtet sich, SIG auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn der Schadensgrund im Einflussbereich des Lieferanten liegt. SIG informiert den Lieferanten über geltend gemachte Ansprüche und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Lieferant verpflichtet sich, SIG bestmöglich bei der Abwehr solcher Ansprüche zu unterstützen und alle hierfür notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

18. Schutzrechte Dritter

Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen und Leistungen keine Schutzrechte Dritter (z. B. Marken-, Patent-, Urheber- oder Designrechte) verletzen. Sollte SIG von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen werden, stellt der Lieferant SIG auf erstes schriftliches Anfordern von allen daraus entstehenden Ansprüchen und Kosten frei. Diese Freistellungspflicht umfasst auch Gerichts- und Anwaltskosten. Die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Lieferanten müssen über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen und diese auf Verlangen nachweisen.

19. Sicherheit, Umweltschutz und Export

Lieferungen und Leistungen müssen allen geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften, entsprechen. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist ausschließlich der Lieferant verantwortlich. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, nationale und internationale (Re-)Exportvorschriften jederzeit einzuhalten. Auf Verlangen von SIG sind alle hierfür notwendigen Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

15.7 Prüfungen beim Lieferanten
SIG ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von fünf Werktagen Prüfungen im Werk des Lieferanten durchzuführen. Die dadurch beim Lieferanten entstehenden Kosten trägt dieser. Eine Ablehnung ist nur bei berechtigtem Grund zulässig. Weitere Prüfungen bei wiederholten Mängeln sind vollständig vom Lieferanten zu tragen.

15.8 Werkstoff- und Prüfnachweise

Werkstoff- und Prüfnachweise sind Teil des Lieferumfangs und müssen zum Lieferzeitpunkt unaufgefordert vorgelegt werden.

16. Versicherung und Haftung des Lieferanten

Lieferanten haften für Schäden, die im Rahmen der Vertragserfüllung entstehen, sofern ihnen oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der gesamten Vertragslaufzeit einschließlich der Verjährungsfristen für Mängel aufrechtzuerhalten. Diese Versicherung muss alle typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden abdecken, die durch gelieferte Waren oder durch Handlungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht werden können. Der Nachweis der Versicherung und der Deckungssummen ist SIG auf Verlangen vorzulegen. Der Abschluss der Versicherung beschränkt nicht die gesetzliche Haftung des Lieferanten.

17. Produkthaftung

Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die von ihm gelieferten Materialien, Komponenten oder Systeme und für daraus resultierende Endprodukte. Er verpflichtet sich, SIG auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn der Schadensgrund im Einflussbereich des Lieferanten liegt. SIG informiert den Lieferanten über geltend gemachte Ansprüche und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Lieferant verpflichtet sich, SIG bestmöglich bei der Abwehr solcher Ansprüche zu unterstützen und alle hierfür notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

18. Schutzrechte Dritter

Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen und Leistungen keine Schutzrechte Dritter (z. B. Marken-, Patent-, Urheber- oder Designrechte) verletzen. Sollte SIG von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen werden, stellt der Lieferant SIG auf erstes schriftliches Anfordern von allen daraus entstehenden Ansprüchen und Kosten frei. Diese Freistellungspflicht umfasst auch Gerichts- und Anwaltskosten. Die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Lieferanten müssen über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen und diese auf Verlangen nachweisen.

19. Sicherheit, Umweltschutz und Export

Lieferungen und Leistungen müssen allen geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften, entsprechen. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist ausschließlich der Lieferant verantwortlich. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, nationale und internationale (Re-)Exportvorschriften jederzeit einzuhalten. Auf Verlangen von SIG sind alle hierfür notwendigen Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

D) Vertraulichkeit, Datenschutz, Subunternehmer

22. Vertraulichkeit

Alle ausgetauschten Informationen, Zeichnungen, Software oder Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.

23. Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften (DSGVO). SIG darf personenbezogene Daten zur Vertragserfüllung verarbeiten. Subunternehmer werden auf die Einhaltung verpflichtet.

24. Einsatz von Subunternehmern

SIG ist berechtigt, für die Leistungserbringung geeignete Subunternehmer, insbesondere aus dem EU-Raum oder der Ukraine, einzusetzen. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen.

E) Schlussbestimmungen

25. Abwerbeverbot

25.1 Abwerbung von Mitarbeitern und Freelancern

(1) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, während der Laufzeit dieses Vertrages und für einen Zeitraum von zwölf Monaten danach, keine Mitarbeiter oder regelmäßig eingesetzten Freelancer der jeweils anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben oder zu beschäftigen.

(2) Als Abwerbung gilt jedes aktive Einwirken auf eine fest oder regelmäßig beschäftigte Person mit dem Ziel, diese zur Aufgabe der Zusammenarbeit mit der jeweiligen Partei zu bewegen.

(3) Dies gilt auch für Subunternehmer und deren Personal, die von einer Partei im Rahmen eines Projektes beauftragt wurden, sofern diese nicht bereits innerhalb der letzten fünf Jahre für die abwerbende Partei tätig waren.

25.2 Vertragsstrafe
(1) Im Falle eines Verstoßes gegen diese Abrede verpflichtet sich die abwerbende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen der betroffenen Person, basierend auf der zuletzt dokumentierten Vergütung.

(2) Bei Freelancern gilt das auf drei Monate berechnete durchschnittliche Honorar der letzten zwölf Monate (bzw. des letzten Einsatzes) als Berechnungsgrundlage. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.

26. Höhere Gewalt

(1) Keine der Vertragsparteien haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wenn diese auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich: Naturkatastrophen, Krieg, bewaffnete Konflikte,

behördliche Maßnahmen, Epidemien, Pandemien, Stromausfälle, Unterbrechung der Kommunikations oder IT-Infrastruktur, Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen.

(2) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Eintreten und die
voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt zu informieren.

(3) Während der Dauer der höheren Gewalt ruhen die gegenseitigen Leistungspflichten. Dauert die höhere Gewalt länger als 60 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.

27. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist Coburg, Deutschland. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

28. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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